In Weiterentwicklung der Entscheidung des EuGH vom 16.4.2015, C-570/13, Gruber, und des darauf basierenden VwGH-Erkenntnisses vom 24.1.2017, Ro 2016/05/0011, zur Rechtsmittellegitimation und Parteistellung von Nachbarn in Zusammenhang mit Verwaltungsentscheidungen, die eine UVP-Pflicht verneinen, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr über die Antragslegitimation von Standortgemeinden hinsichtlich der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 abgesprochen.

Im gegenständlichen Verfahren setzte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage auseinander, ob Bürgerinitiativen im vereinfachten UVP-Verfahren Parteistellung zukommt. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 6 UVP-G 2000 kommt Bürgerinitiativen in ordentlichen Verfahren Parteistellung zu; vereinfachte Verfahren werden jedoch ausdrücklich ausgenommen. Bürgerinitiativen sind hier gemäß § 19 Abs 2 leg cit lediglich als Beteiligte zur Partizipation berechtigt.

Der EuGH hat sich in diesem Vorabentscheidungsverfahren mit der Frage beschäftigt, ob von den im Fall der Annullierung zu erstattenden Ticketkosten auch eine Vermittlerprovision umfasst ist was zur Folge hätte, dass Luftfahrtunternehmen auch eine solche Provision zu erstatten haben. Für die Praxis ist diese Klarstellung von erheblicher Relevanz, da Flüge häufig über Vermittler – wie beispielsweise Opodo oder Bravofly – gebucht werden, welche für ihre Leistung eine Provision verrechnen.

1. Auslegung des sachlichen Zusammenhangs des § 2 Abs 2 UVP-G 2000
In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu W113 2182383-1/10E war fraglich, ob das gegenständliche Änderungsverfahren „8 MGD Medrigkopfbahn mit Pisten“ („Medrigkopfbahn“) gemeinsam mit dem bereits umgesetzten Änderungsverfahren „8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten“ („Versingbahn“) ein Gesamtvorhaben darstellt, das aufgrund des Erreichens des Schwellenwerts von 20 ha eine UVP-Pflicht iSd § 3a Abs 1 iVm Z 12 lit b des Anhangs 1 UVP-G 2000 auslösen würde. Konkret ging es um die Beurteilung der möglichen Zusammengehörigkeit der Pisten- bzw Gondelbahnprojekte im Schigebiet See in Tirol. Bereits vor fünf Jahren wurde die „Versingbahn“ gebaut und sollte nun durch die „Medrigkopfbahn“ erweitert werden, um Schigäste im Fall von Lawinengefährdungssituationen sicher aus dem „Versingkessel“ zu bringen.

Der EuGH beabsichtigte mit dem Urteil vom 17. April 2018, C-195/17 ua, eine Klarstellung hinsichtlich der Einordnung von Streiks als außergewöhnliche Umstände vorzunehmen. Auch wenn für den konkreten Anlassfall eine Entscheidung getroffen wurde, ist dies nur zum Teil gelungen, da wesentliche Auslegungsfragen in Zusammenhang mit Streiks ungeklärt bleiben.

Der Entscheidung liegen annullierte und erheblich verspätete Flüge des Luftfahrtunternehmens TUIfly zugrunde, welche durch eine ungewöhnliche Häufung von Krankmeldungen des Personals hervorgerufen wurden. Die erhöhte Abwesenheitsquote ist auf die Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch TUIfly zurückzuführen und stellt daher einen „wilden Streik“ dar. Nach Ansicht des Gerichtshofes sind Konflikte mit Mitarbeitern für ein Luftfahrtunternehmen nicht ungewöhnlich und daher als Teil der normalen Tätigkeit zu betrachten. Zudem könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Streik vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrscht werden konnte, sei er doch durch eine überraschende Bekanntgabe seitens der Airline ausgelöst worden. Darüber hinaus sei der Streik schlussendlich durch eine Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat beendet worden, was ebenfalls ein Indiz für die Einwirkungsmöglichkeit darstelle. Aus den genannten Gründen kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die spontane Abwesenheit erheblicher Teile des Flugpersonals nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu qualifizieren ist, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch das Luftfahrtunternehmen zurückgeht. Weiters hat der Gerichtshof ausgeführt, dass hinsichtlich der Beurteilung als außergewöhnlicher Umstand keine Differenzierung zwischen sogenannten „wilden Streiks“ und gesetzlich gedeckten Streiks vorzunehmen ist.

Wie bereits eingangs angedeutet, ist die Entscheidung des Gerichtshofes kritisch zu hinterfragen, unterliegen doch nach dieser Argumentation sämtliche unternehmensinterne Streiks der Einwirkungsmöglichkeit des jeweiligen Luftfahrtunternehmens. Infolge könnte aus dem gegenständlichen Urteil der Schluss gezogen werden, dass nur externe Streiks – beispielsweise jene des Abfertigungspersonals des Flughafenbetreibers oder der Luftraumüberwachung – als Rechtfertigungsgrund im Sinne eines außergewöhnlichen Umstandes in Betracht kommen. Ob diese Auslegung jedoch tatsächlich der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist zu bezweifeln. Insbesondere ist es für Luftfahrtunternehmen nicht in allen potentiellen Konstellationen zumutbar, den Forderungen ihre Mitarbeiter nachzukommen. Sofern jedoch eine grundsätzliche Einwirkungsmöglichkeit der Luftfahrtunternehmen bei Streiks des eigenen Personals angenommen wird, wäre zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen eine solche mangels Zumutbarkeit nicht besteht.

(EuGH 17.04.2018, C-195/17 ua)

Dem Urteil des EuGH vom 7. März 2018, C-274/16 ua, liegen drei ähnlich gelagerte Fälle zugrunde, weshalb im Interesse der Übersichtlichkeit lediglich ein Sachverhalt näher erläutert wird. Die beiden Kläger buchten bei Air Berlin eine aus zwei Teilflügen bestehende Flugreise von Ibiza über Palma de Mallorca nach Düsseldorf. Der erste Teilflug wurde von Air Nostrum durchgeführt und erreichte Palma de Mallorca verspätet, sodass der Anschlussflug nach Düsseldorf nicht angetreten werden konnte. Die Kläger wurden daher erst am folgenden Tag befördert und erreichten Düsseldorf mit einer Verspätung von mehr als zwölf Stunden. Daraufhin brachten sie eine Klage gegen Air Nostrum beim Amtsgericht Düsseldorf ein, welches das Verfahren aufgrund unklarer Zuständigkeitsregelungen aussetzte und dem EuGH zur Vorabentscheidung übermittelte. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Ankunftsort der letzten Teilstrecke als Erfüllungsort im Sinne des Art 7 Nr 1 der VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO neu) zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf war daher gegeben, obwohl das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrtunternehmen lediglich die Beförderung auf der ersten Teilstrecke durchgeführt hatte. Zudem führte der EuGH aus, dass der Begriff der „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne des Art 5 Nr 1 lit a VO (EG) 44/2001 dahin auszulegen ist, dass auch gegen ein ausführenden Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner ist, gerichtete Ausgleichsansprüche, unter diese Definition zu subsumieren sind.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass europäische Luftfahrtunternehmen stets am Abflugort der ersten- und am Ankunftsort der letzten Teilstrecke einer einheitlichen Flugreise geklagt werden können. Dies unabhängig davon, ob die Flugreise bei der in Anspruch genommen Airline gebucht wurde und welchen Teilflug sie durchgeführt hat. Sofern das Luftfahrtunternehmen jedoch über keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügt, ist es nicht möglich, sich auf die besondere Zuständigkeit des Erfüllungsortes nach der EuGVVO zu berufen.

(EuGH 07.03.2018, C-274/16, C-447/16, C-448/16)

In seiner Entscheidung zu W104 2172218-1/13E vom 9. März 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschluss gem 28 Abs 3 VwGVG und der Frage, worauf sich diese Bindung erstreckt.

Der NÖ Umweltanwalt brachte in seiner Beschwerde vor, dass die Behörde im Hinblick auf die Ausführungen zur Kumulierung im fortgesetzten Verfahren und bei Erlassung des neuen Bescheides nicht an die rechtliche Beurteilung des BVwG in seinem Zurückverweisungsbeschluss gebunden sei, da sich das Gericht nicht auf tragende Aufhebungsgründe stützte.