Am 26. Februar 2020 entschied der VfGH über den Normprüfungsantrag des LVwG NÖ auf Aufhebung des § 49 Abs 2, 2. Halbsatz EisbG wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit.

Das LVwG NÖ, dessen Antrag sich auch die betroffenen Gemeinden und das Land NÖ angeschlossen hatten, hatte sich im zugrunde liegenden Verfahren mit der Aufteilung der Kosten für Sicherungen von Kreuzungen einer Eisenbahnstrecke mit Gemeindestraßen auseinanderzusetzen. Die notwendigen Sicherungen wurden zuvor vom LH gem § 49 Abs 2 EisbG iVm §§ 4f EisbKrV bescheidmäßig vorgeschrieben. In diesem Sicherungsverfahren kam den Gemeinden als Trägerinnen der Straßenbaulast allerdings nach stRsp des VwGH keine Parteistellung zu.

Das LVwG brachte folgende Bedenken vor: Die angefochtene Bestimmung verstoße gegen Art 6 EMRK, da sie im Sicherungsverfahren, bei dem es sich um ein Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche iSd Art 6 EMRK handelt, dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast kein Parteiengehör gewährt. Weiters sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz feststellbar, da der Gesetzgeber durch den Verweis in § 49 Abs 2 EisbG auf § 48 Abs 2-4 EisbG zwei ungleiche Verfahren gleich behandelt. Ein wesentlicher Unterschied betreffe dabei auch die Parteistellung der Straßenbaulastträger, die ihnen im Verfahren gem § 48 Abs 1 zukommt, im Verfahren gem § 49 Abs 2 aber nicht. Außerdem äußerte das LVwG Bedenken im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG: Die Gesetzesbestimmung mache nicht klar, welche Kosten in die Kostenaufteilungsmasse einzubeziehen seien, und ob der Verweis auf § 48 Abs 2-4 für jeden Fall einer Sicherungsentscheidung gelte.

Die vorgebrachten Bedenken betreffend die mangelnde Parteistellung der Träger der Straßenbaulast werden vom VfGH geteilt: Die bisherige Rspr des VwGH sei mit Art 2 StGG unvereinbar und verletzt ebenfalls Art 6 EMRK. Dem Gegenargument der BReg, dass im Sicherungsverfahren keine Parteistellung erforderlich ist, weil die Pflicht zur Errichtung der Sicherung allein das Eisenbahnunternehmen treffe und die Gemeinden im nachgelagerten Verfahren zur Kostenaufteilung ohnehin Parteistellung innehaben, konnte der VfGH nicht folgen: im Kostenaufteilungsverfahren kann von den Gemeinden nicht mehr die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Sicherung geltend gemacht werden. Somit komme es „zu einer Abweichung von dem Grundsatz, dass jener, in dessen materielle Rechtssphäre bzw. in dessen subjektive Rechte ein Bescheid eingreift, als Adressat des Bescheides Parteistellung haben muss“.

Andere Verstöße gegen den Gleichheitssatz kann der VfGH ebensowenig erkennen wie eine Verletzung des Determinierungsgebots gem Art 18 B-VG.

Eine Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung sah der VfGH aber nicht als erforderlich an, da sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes ergibt, dass es die Absicht des Gesetzgebers sei, die Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast auszuschließen. Vielmehr ist die angefochtene Gesetzesbestimmung verfassungskonform auszulegen und die Parteistellung im Sicherungsverfahren zu gewähren.

Daher war der Antrag des LVwG NÖ zwar als unbegründet abzuweisen, der festgestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die daraus abgeleitete verfassungskonforme Auslegung bedeuten jedoch eine erhebliche Änderung gegenüber der bisherigen Rspr des VwGH.

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11. Juli 2019, C-502/18, (České aerolinie) bereits klargestellt hat, dass ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Teilfluges selbst dann passivlegitimiert sind, wenn die Verspätung erst auf einem weiteren Segment der einheitliche Flugreise auftritt, war im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren zu eruieren, ob gegen das Beförderungsunternehmen eines Anschlussfluges Klage am Gerichtsort des ersten Ausgangsflughafens erhoben werden kann.

Der Rekurswerber beantragte beim Bezirksgericht Donaustadt die Löschung eines Pfandrechts, das für die Besicherung einer monatlichen Leibrente iHv ATS 10.000,- monatlich einverleibt wurde, wobei der Pfandberechtigte bereits 2004 verstorben war. Dieser Löschungsantrag wurde vom Gericht mit der Begründung, dass für die Einverleibung der Löschung eine unterfertigte Löschungserklärung der Erben und der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss erforderlich seien, per Beschluss abgewiesen.

Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 16.12. 2019 die Genehmigung des BVwG für die geplante Schigebietserweiterung Hochsonnberg (S) aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Das BVwG hat nach Ansicht des VwGH die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:

VwGH 11.12. 2019 Ra 2019/05/0013-17

Im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Revision hatte sich der VwGH mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein „Städtebauvorhaben“ iSd Anhanges 1 Z18 lit b UVP-G 2000 vorliegt.

Die Projektwerber haben gem § 3 Abs 7 UVP-G die Feststellung beantragt, für ihr Vorhaben „Projekt B.-Gasse“ bestehe keine UVP-Pflicht, da es sich um kein „Städtebauvorhaben“ iSd UVP-G handle. Es fehle an den in der FN 3a zu Anh 1 Z18 lit b genannten qualitativen Kriterien.

BVwG 13.09.2019, W193 2222211-1

Das BVwG setzte sich mit der Frage auseinander, wie weit eine UVP-Feststellung reicht. Bislang wurde in der Praxis weitläufig, vor allem von Projektgegnern die Ansicht vertreten, dass die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden ihre Wirksamkeit sofort verlieren, wenn der Projektwerber sein Vorhaben in welcher Weise auch immer ändert.

Nach dem Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019 (C-354/18), hat auch der BGH eine beachtenswerte Entscheidung zum Fluggastrecht getroffen. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob der gemäß Art 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung pauschalierte Schadenersatz auf etwaige weitergehende Schäden anzurechnen sei. Die Zulässigkeit einer solchen doppelten Entschädigung, hat der für das Reiserecht zuständige X. Senat des BGH nun eindeutig beantwortet.

Ausgangspunkt dieser Entscheidung waren zwei ähnlich gelagerte Fälle. Im ersten Verfahren handelte es sich um eine Pauschalreise von Frankfurt am Main nach Las Vegas (X ZR 128/18), das zweite betraf einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek mit anschließender Safari (X ZR 165/18). In beiden Fällen, kam es zu einer verspäteten Beförderung der Fluggäste, weshalb die Kläger eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 600,- gemäß Art 7 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO erhielten. Der weitere Schaden, dessen Anspruch sie in dem gegenständigen Verfahren durchzusetzen versuchten, bestand in den Kosten für ein zusätzliches Hotel, sowie bei einer der Reisen, in der Zahlung eines Mietwagens, welcher durch die Verspätung nicht genutzt werden konnte. Da diese individuellen Ansprüche insgesamt aber jeweils hinter den bereits ausgezahlten EUR 600,- zurückblieben, wurde das Recht auf eine zusätzliche Kompensationsleitung bestritten.

Mit diesem Anliegen befasst, erläuterte der BGH in seiner Begründung zunächst, dass mit den pauschalierten Zahlungen gemäß Art 7 Abs 1 lit. c der FluggastrechteVO ein Ausgleich der durch die Nichtbeförderung entstandenen materiellen und immateriellen Schäden gewährleistet werden soll. Weiters hielt er fest, dass es sich bei den von den Klägern zusätzlich eingeklagten Ansprüchen um so genannte weitergehende Schäden gemäß Art 12 Abs. 1 Satz FluggastrechteVO handelt. Diese können den gewährten Ausgleichzahlungen angerechnet werden, wobei dafür, wie auch der EuGH in der schon oben genannten Entscheidung nochmals festhielt, das nationale Recht herangezogen werden muss.

Der BGH kam dabei, nach Anwendung der für das deutsche Recht einschlägigen Grundsätze der Vorteilsausgleichung, zu dem Ergebnis, dass die zusätzliche Auszahlung der, nicht über die bereits ausgezahlte pauschale Ausgleichsleistung hinausgehende weitergehende Schaden, eine Überkompensation mit sich bringen würde. Da eine solche zu vermeiden sei, entschied er, dass dem Anliegen der Kläger in beiden Verfahren nicht stattzugeben sei. Um dieses Erkenntnis nochmals zu unterstreichen, verwies er ebenfalls auf Erwägungsgrund 36 und Art 14 Abs. 5 der Pauschalreiserichtlinie (RL 2015/2302),welche ebenfalls klarstellen soll, dass Ausgleichzahlungen nach der FluggastrechteVO auf vertragliche Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind, um eine Überkompensation zu vermeiden.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH unmissverständlich klargestellt, dass die Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO auf weitere Schadenersatzforderungen angerechnet werden und der Fluggast bei Beförderungsverweigerung somit die Wahl zwischen diesen beiden Optionen treffen muss. Damit hat er die Überkompensation hintangehalten und der doppelten Entschädigung einen Riegel vorgeschoben.

Passend zur Reisezeit im Sommer hat der Europäische Gerichtshof am 29. Juli 2019 ein Urteil zum Thema Nichtbeförderung von Fluggästen und den daraus resultierenden Ausgleichszahlungen erlassen. Dabei ging es in dem vor rumänischen Gerichten geführten Ausgangsverfahren um einen Schaden, der dadurch entstanden war, dass die SC Blue Air – Airline Management Solution SRL bei einem Flug von Bacău nach London ein kleineres Flugzeug verwendete, wodurch die in den Rechtsstreit involvierten Fluggäste ihren Platz verloren. Da der nächste, von der SC Blue Air als Ersatz zur Verfügung gestellte Flug, den Zielort erst 5 Tage später erreichte, kam es zu einem Verdienstentgang auf Seiten der Fluggäste.

Es stellte sich nun die Frage, ob eine einmalige Ausgleichszahlung, basierend auf Art. 7 Abs. 1 lit. b Verordnung Nr. 261/2004, in Höhe von EUR 400.- den Gesamten materiellen und immateriellen Schaden abdecken kann. Der EuGH führt diesbezüglich zunächst unmissverständlich aus, dass mit den in Art. 7 standardisiert festgelegten Beträgen nur eine möglichst unverzügliche Deckung von Schäden die für alle Fluggäste „praktisch identisch“ sind, abgegolten werden sollen. Verdienstentgänge jedoch seien als individuelle Schäden nicht erfasst und bedürfen demnach einer Einzelfalluntersuchung. Der GH stellte zusätzlich auch noch fest, dass es sich dabei um einen von der Verordnung Nr. 261/2004 unbeschadet bestehenden weitergehenden Schaden handeln kann, für dessen Beurteilung die einschlägigen nationalen und völkerrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sind. Eine Anrechnung der pauschalierten Ausgleichsleistungen auf den weitergehenden Schaden ist möglich, aber nicht verpflichtend. Auch Bedingungen werden den nationalen Gerichten diesbezüglich von der Verordnung nicht vorgegeben.

Neben der Frage der Höhe von Schadenersatzansprüchen, beschäftigte sich der EuGH im betreffenden Urteil ebenfalls mit der Frage, inwieweit die gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste bei der Suche nach Alternativen gemäß Art. 8 Abs. 1 mitzuwirken hätten. Auch in diesem Punkt unterstrich er, dass von einem hohen Schutzniveau von Fluggästen auszugehen ist, indem er festlegte, dass der Anspruch auf Unterstützungsleistungen auch die Organisation der frühestmöglichen anderweitigen Beförderung beinhaltet. Bemerkenswert ist hierbei die Klarstellung, dass die betroffenen Fluggäste nicht zu einer aktiven Mitwirkung verpflichtet sind. Ganz im Gegenteil sei Art. 4 Abs. 3 dahingehend auszulegen, dass es an dem ausübenden Luftfahrtunternehmen liegt, alle Informationen zu liefern, um den Fluggästen eine zweckdienliche Wahl zu ermöglichen. Überdies gibt der EuGH zu verstehen, dass er bezüglich der Zurverfügungstellung von Informationen für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Art. 8 Abs. 1 auch die Beweislast zu tragen hat.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Auslegungsentscheidungen, die der EuGH in der Entscheidung C-354/18 bezüglich der Verordnung Nr. 261/2004 getroffen hat, dem Ziel ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu gewährleisten voll entspricht. Die ausführenden Luftfahrtunternehmen haben durch die Bestätigung einer zusätzlichen Ersatzpflicht von weitergehenden Schäden, wie einem Verdienstentgang, der strengen Auslegung des Art. 4 Abs. 3 in Bezug auf Informationspflicht und der ihnen in Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 auferlegten Beweispflicht, einige Verschärfungen hinzunehmen. Den Urlaubern sollte diese Entscheidung einiges an Freude bereiten.

Die Novelle der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl II 2019/169, ausgegeben am 26.6.2019, dient der Umsetzung der RL 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und der Berichtigung, ABI L 5 vom 10.1.2018 S 35, mit der der Anhang II zur Umgebungslärmrichtlinie geändert wurde und ersetzt seit 1. Februar bereits die bisherigen nationalen Rechenverfahren.

Neuerungen ergeben sich insbesondere hinsichtlich der zur Berechnung heranzuziehenden technischen Regelwerke, welche in § 4 Abs 2 und Abs 3 näher konkretisiert werden. Zudem wird in § 4 Abs 5 mitgeteilt, wo die in Abs 2 erwähnten Normen und Richtlinien kostenfrei zum Download bereit stehen. 

§ 5 Abs 2 (ehemals § 5 Abs 3) enthält schließlich Vorgaben, die zur Anwendung gelangen, sofern das gem § 4 Abs 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält. Entsprechend dem Europäischen Standard wurde der Ermittlungsraster 50 m x 50 m bei der Berechnung von Umgebungslärm durch Flugverkehr in § 5 Abs 2 Z 1 aufgenommen.

Die auszuwertenden Pegelbereiche in § 6 wurden mathematisch korrekt und verständlicher formuliert, bleiben inhaltlich allerdings gleich.

In § 8 erfolgt eine Anpassung an die schon derzeitige Praxis, die Schwellenwertlinie als Teil der strategischen Lärmkarten darzustellen. (Teil-)Konfliktzonenpläne sollen, sofern sie verwendet werden, aber weiterhin den bisherigen Darstellungsanforderungen genügen.

Gemäß Umgebungslärmrichtlinie werden Ballungsräume definiert als ein „durch den Mitgliedstaat festgelegten Teil seines Gebietes mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer solchen Bevölkerungsdichte, dass der Mitgliedstaat den Teil als Gebiet mit städtischem Charakter bezeichnet.“ Aufgrund der neuen Definition erfüllen nunmehr auch das Gemeindegebiet von Leonding sowie das Gemeindegebiet Rum bis zu einer Seehöhe von 800m diese Definition und werden Teil der Ballungsräume Linz und Innsbruck (§ 11).

In seinem Urteil vom 26. Juni 2019 befasst sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, ob Treibstoff auf einer Startbahn als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist. Dem Ausgangsverfahren liegt die erhebliche Ankunftsverspätung eines Ryanair Fluges von Treviso nach Charleroi zu Grunde, welche dadurch bedingt war, dass eine Rollbahn am Flughafen Treviso aufgrund von dort befindlichem Treibstoff für die Dauer von mehr als zwei Stunden gesperrt wurde. Die Beurteilung setzt die Annahme voraus, dass der Treibstoff nicht von einem Flugzeug des beklagten Luftfahrtunternehmens stammt.