Das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht (im Folgenden LVwG OÖ) wies am 28. August 2023, LVwG-552719/5/KLe, eine Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation gegen die von der OÖ Landesregierung (im Folgenden OÖ LReg) erlassenen OÖ Wolfsmanagementverordnung zurück. Zudem leitete das LVwG OÖ die Beschwerde gem § 6 AVG an den VfGH weiter.
Im Wege der Vorabentscheidung wurde der EuGH zur Auslegung von Art 17 Abs 1 und Art 1 und 2 Abs 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr („Übereinkommen von Montreal“) sowie von Art 3 lit g der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber („Verordnung Nr 785/2004“) vom Bezirksgericht Prešov, Slowakei angerufen. Sowohl das Übereinkommen von Montreal als auch die Verordnung Nr 785/2004 betreffend kommt dem EuGH ein Auslegungsmonopol zu.
Der VwGH hat am 13.06.2023 erkannt, dass ein Antrag der Umweltorganisationen auf Verordnungsprüfung bei der erlassenden Behörde von dieser inhaltlich zu prüfen ist. Das leitet der VwGH aus der Aarhus-Konvention und GRC ab. Nicht nur das Erkenntnis an sich, sondern auch die weitergehenden rechtlichen Fragen sind äußerst spannend.
Mit dem unlängst ergangenen Beschluss festigt der VwGH seine bisherige Rechtsprechung zur Begründung des Zulässigkeitsausspruches eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses und trifft wichtige Klarstellungen hinsichtlich der Parteistellung in Wiederaufnahmeverfahren.
Der Dieselgate-Skandal ist um ein Kapitel reicher. Der EuGH stärkt mit seiner weitreichenden Grundsatzentscheidung die Klagslegitimation von Umweltverbänden und verschärft die Kriterien für die Zulässigkeit von Thermofenstern.
Unlängst veröffentlichte der EuGH die Schlussanträge des Generalanwalts Collins zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien betreffend das Vorhaben Heumarkt Neu. Die Ausführungen des Generalanwalts geben einen Vorgeschmack darauf, wie es mit dem in Österreich seit mehreren Jahren heiß diskutierten Projekt weitergehen könnte. Über den Einzelfall hinausgehend werden damit überdies die Weichen für die Klärung der kontroversen Frage der Unionsrechtskonformität der Ausgestaltung des Tatbestandes Städtebauvorhaben im österreichischen UVP-G gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren wurde das BVwG unter anderem mit der Frage konfrontiert, ob ein Projekt das vermeintlich als einheitliches Vorhaben Teilvorhaben nach dem 2. und dem 3. Abschnitt des UVP-G umfasst in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen ist. Außerdem befasste es sich mit den Kompetenztatbeständen des teilkonzentrierten UVP-Genehmigungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt des UVP-G.
In einem seiner jüngsten Erkenntnisse zu Energieinfrastrukturvorhaben setzte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mitunter mit Rechtsfragen im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Landschaftsschutzes sowie der Erzeugung erneuerbarer Energien auseinander.
In der jüngsten fluggastrechtlichen Entscheidung hatte sich der EuGH mit der Auslegung der Wendung außergewöhnliche Umstände nach Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) auseinanderzusetzen.
Der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos legte die Richtlinie 2007/46/EG dahingehend aus, dass sie erstens auch die Interessen des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges schütze. Insbesondere schütze die Rahmenrichtlinie den Erwerber davor, ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 zu erwerben. Zweitens sind Mitgliedstaaten verpflichtet einen Ersatzanspruch des Erwerbers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller vorzusehen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.