Dem Urteil des EuGH vom 7. März 2018, C-274/16 ua, liegen drei ähnlich gelagerte Fälle zugrunde, weshalb im Interesse der Übersichtlichkeit lediglich ein Sachverhalt näher erläutert wird. Die beiden Kläger buchten bei Air Berlin eine aus zwei Teilflügen bestehende Flugreise von Ibiza über Palma de Mallorca nach Düsseldorf. Der erste Teilflug wurde von Air Nostrum durchgeführt und erreichte Palma de Mallorca verspätet, sodass der Anschlussflug nach Düsseldorf nicht angetreten werden konnte. Die Kläger wurden daher erst am folgenden Tag befördert und erreichten Düsseldorf mit einer Verspätung von mehr als zwölf Stunden. Daraufhin brachten sie eine Klage gegen Air Nostrum beim Amtsgericht Düsseldorf ein, welches das Verfahren aufgrund unklarer Zuständigkeitsregelungen aussetzte und dem EuGH zur Vorabentscheidung übermittelte. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Ankunftsort der letzten Teilstrecke als Erfüllungsort im Sinne des Art 7 Nr 1 der VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO neu) zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf war daher gegeben, obwohl das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrtunternehmen lediglich die Beförderung auf der ersten Teilstrecke durchgeführt hatte. Zudem führte der EuGH aus, dass der Begriff der „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne des Art 5 Nr 1 lit a VO (EG) 44/2001 dahin auszulegen ist, dass auch gegen ein ausführenden Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner ist, gerichtete Ausgleichsansprüche, unter diese Definition zu subsumieren sind.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass europäische Luftfahrtunternehmen stets am Abflugort der ersten- und am Ankunftsort der letzten Teilstrecke einer einheitlichen Flugreise geklagt werden können. Dies unabhängig davon, ob die Flugreise bei der in Anspruch genommen Airline gebucht wurde und welchen Teilflug sie durchgeführt hat. Sofern das Luftfahrtunternehmen jedoch über keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügt, ist es nicht möglich, sich auf die besondere Zuständigkeit des Erfüllungsortes nach der EuGVVO zu berufen.

(EuGH 07.03.2018, C-274/16, C-447/16, C-448/16)

In seiner Entscheidung zu W104 2172218-1/13E vom 9. März 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschluss gem 28 Abs 3 VwGVG und der Frage, worauf sich diese Bindung erstreckt.

Der NÖ Umweltanwalt brachte in seiner Beschwerde vor, dass die Behörde im Hinblick auf die Ausführungen zur Kumulierung im fortgesetzten Verfahren und bei Erlassung des neuen Bescheides nicht an die rechtliche Beurteilung des BVwG in seinem Zurückverweisungsbeschluss gebunden sei, da sich das Gericht nicht auf tragende Aufhebungsgründe stützte.

Entsprechend der Sperrwirkung des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 dürfen für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer Einzelfallprüfung unterliegen, vor Abschluss der UVP keine anderen Genehmigungen erteilt werden. Die Sperrwirkung dient der Sicherstellung der Durchführung einer UVP und soll unter anderem verhindern, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben unter Umgehung der UVP genehmigt oder realisiert wird. Einer entgegen dieser Bestimmung erteilten Genehmigung (im gegenständlichen Fall: gewerberechtliche Genehmigung) kommt vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung keine rechtliche Wirkung zu, weshalb sie von der zuständigen Behörde für nichtig erklärt werden kann. Jedenfalls von der Sperrwirkung umfasst ist eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 und § 4 UVP-G 2000. Ist demnach in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 oder § 4 UVP-G 2000 vorzunehmen, so ist die Sperrwirkung bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Feststellungsverfahrens gegeben.

(VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0060)

In seiner Entscheidung vom 19. Februar 2018 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unter Berufung auf die Rsp des EuGH sowie des VwGH das Antragsrecht anerkannter Umweltorganisationen und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Salzburg vom 30. März 2015, LVwG-4/1228/5-2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Angelegenheit des Immissionsschutzgesetzes-Luft wegen Rechtswidrigkeit auf.

Die Revisionswerberin stellte mit 8.4.2014 den Antrag auf Erlassung geeigneter Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 im Land Salzburg, brachte vor, dass die bisher im Luftreinhalteprogramm des Landeshauptmannes vom 22. September 2008 und in der Fortschreibung des Luftreinhalteprogrammes 2013 nach § 9a IG-L angekündigten Maßnahmen sowie die nach §§ 10 ff IG-L tatsächlich erlassenen Maßnahmen unzureichend seien und bezog sich dabei auf die Vorschrift zur Erlassung geeigneter Maßnahmen im Sinne der Luftqualitäts-RL 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa und des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L). Der verfahrenseinleitende Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Revisionswerberin damit eine gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoßende Unterlassung der Behörden iSd Art 9 Abs 3Aarhus-Konvention (AK) geltend mache.
Altenburger/Kneihs, Schriftsätze an VwG, VfGH und VwGH (6. Auflage, 2018)

Schriftsätze an VwG, VfGH und VwGH widmet sich seit 2008 der Vermittlung der Inhalte des verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und hat sich mittlerweile bei den öffentlich rechtlichen Schriftsatzmustern als Standardliteratur etabliert. Das Werk ist soeben in 6. Auflage erschienen.

Der Fokus der einzelnen Kapitel liegt auf einer ebenso übersichtlichen wie knappen Darstellung, die dennoch sehr weite Bereiche dieser Thematik abdeckt. Anhand von Schriftsatzmustern werden die einzelnen Punkte von Schriftsätzen an die Verwaltungsgerichte, den Verfassungsgerichtshof bzw den Verwaltungsgerichtshof in chronologischer Reihenfolge abgehandelt. Der Leser kann seinen eigenen Schriftsatz daran orientierend Schritt für Schritt aufbauen. Die Autoren runden den Leitfaden durch ausgeführte Schriftsätze ab.

Die aktuelle Neuauflage berücksichtigt dabei insbesondere die seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ergangene, umfangreiche Rechtsprechung zu den Bestimmungen des VwGVG sowie dem Verhältnis der Verwaltungsgerichte zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 23.10.2017 liegt eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien zu Grunde, welche am letzten Tag der Beschwerdefrist im Selbstbedienungsbereich einer Postfiliale aufgegeben wurde. Zunächst wurde entsprechend dem vorgesehenen Aufgabevorgang am Frankierautomat ein Einschreibeetikett erworben, welches auf der Sendung angebracht werden kann. Dieses Einschreibeetikett ist sodann bei der Postbox einzuscannen, um eine Aufgabeinformation zu erhalten. Der Aufgabebeleg hinsichtlich der gegenständliche Beschwerde wurde um 21:28 Uhr ausgedruckt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein an der Postbox angebrachtes Schild über die Annahmezeiten von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr informierte. Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde als verspätete zurück. Gegen diese Zurückweisung wurde sodann die gegenständliche Revision an den VwGH erhoben, welche allerdings ebenfalls am letzten Tag der Frist und nach der ausgewiesenen Annahmeschlusszeit mittels Postbox aufgegeben wurde.

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit einem Fall, in welchem ein Nachmieter eine an den Vormieter geleistete Ablöse zurückverlangte, da diese unzulässigerweise gefordert worden sei.

Bereits die Vorinstanzen entschieden, dass ein (wenn auch verhältnismäßig geringer) Teil der Ablöse (zulässigerweise) für etwaige Ausstattungsgegenstände übernommen wurde und daher nicht zurückgefordert werden kann. Der Revisionsrekurs des Vormieters richtete sich sohin nur gegen den stattgebenden Teil des Urteils.

Mit Erkenntnis vom 17. November 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Stallgebäudes für 1250 Mastschweine, 208 Zuchtsauen und 840 Ferkel keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das BVwG hat die Beschwerde abgewiesen und sich ausführlich mit den relevanten rechtlichen Fragestellungen befasst.