Entfernungsberechnung bei Umsteigeverbindungen nach Art 7 VO (EG) 261/2004

Mit Urteil vom 7. September 2017, C-559/16, hat der EuGH die in Lehre und Rechtsprechung heftig diskutierte und uneinheitlich beantwortete Frage der sogenannten „Teilstreckenaddition“ abschließend geklärt. Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches nach Art 7 VO (EG) 261/2004 ist zur Bestimmung der Entfernung die Großkreismethode anzuwenden. Umstritten war jedoch, ob bei Umsteigeverbindungen die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Fluges und dem Endziel der Flugreise oder die Summe der Distanzen der einzelnen Teilflüge maßgeblich ist. Der EuGH hat diese Frage nun dahingehend beantwortet, dass der Begriff der „Entfernung“ in Art 7 Abs 1 VO (EG) 261/2004 bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel der Flugreise umfasst. Die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke ist demnach nicht relevant.

(EuGH 07.09.2017, C-559/16)