Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage, ob der Abschluss eines Räumungsvergleichs Auswirkungen auf den Lauf der Präklusivfrist gemäß § 16 Abs 8 2. Satz MRG hat. Nach dieser Bestimmung muss die Unwirksamkeit einer Hauptmietzinsvereinbarung binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen (§ 29 Abs 1 Z 3) endet diese Präklusivfrist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Die Verlängerung der Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen hat den Hintergrund, dass der Mieter unter Druck steht, solange er auf das Wohlwollen des Vermieters bei einer Verlängerung des Mietverhältnisses angewiesen ist.

Die Entscheidung des BVwG „Flughafen Wien Dritte Piste“ hat mit ihrer Interessenabwägung für breites Aufsehen gesorgt. Welche Rolle werden dem Projekt entgegenstehende öffentliche Interessen (wie Klimaschutz, Bodenschutz etc) in Zukunft spielen? Ist das jähe Ende vieler Großprojekte bereits eingeläutet? Oder ist ohnedies mit einer Abänderung durch die Höchstgerichte zu rechnen bzw verneinendenfalls: bedarf es einer legistischen Korrektur?


Auf dem Podium diskutierten diese und andere Fragen am 22. Mai 2017:
em. Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer
RAA Dr. Florian Stangl
RA MMag. Dr. Stefan Huber, LL.M.


Trotz des zwischenzeitig aufhebenden VfGH-Erkenntnis, welches das BVwG-Erkenntnis als rechtswidrig ansah, vor allem weil das BVwG Interessen berücksichtigte, die im Rahmen der Interessenabwägung im LFG keine Deckung finden, ist das Thema nach wie vor von Relevanz. Die einmal angestoßene Diskussion wird auch in weiteren Verfahren ihre Fortsetzung finden.

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Der OGH befasste sich mit folgendem Fall: Bei Abschluss des Mietvertrags im Jahr 1984 befand sich eine alte Ölheizung mit einem Tank im Mietobjekt. Die Ölheizung hatte eine undichte Leitung, der Boiler war in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Der Mieter ließ 1998 eine Gasetagenheizung mit Warmwasseraufbereitung einbauen, die 2014 unbenützbar wurde.

Der Deutsche Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine nationale Regelung, welche die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Einhebung eines Bearbeitungsentgelts für Flugstornierungen als unzulässig erklärt, im Widerspruch zu der durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (VO (EG) 1008/2008) eingeräumten Preisfreiheit steht. Weiters sei zu klären, inwieweit nach der genannten Verordnung eine separate Auszeichnung von Steuern und Flughafengebühren zu erfolgen habe.

Der sowohl im Voll- wie auch im Teilanwendungsbereich des MRG zur Anwendung kommende § 30 Abs 2 Z 12 MRG eröffnet dem Untervermieter zusätzliche Kündigungsgründe im Vergleich zu einem Hauptmietverhältnis. Ein Untervermieter kann demnach kündigen, wenn durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen verletzt würden; dies ist dann der Fall, wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nach der Judikatur auch bei Geschäftsraumuntermieten.

 In einer vielbeachteten und umstrittenen Entscheidung hat das BVwG am 9. Februar 2017 den Genehmigungsantrag zum Vorhaben der Errichtung einer weiteren Start- und Landebahn am Flughafen Wien-Schwechat abgewiesen und somit die Umsetzung des Projekts untersagt (BVwG 02.02.2017, W109 2000179-1/291E). Begründend hat das BVwG in diesem Erkenntnis auf Klimaschutz und Bodenverbrauch verwiesen, die als öffentliche Interessen im Sinne des § 71 Abs 1 lit d Luftfahrtgesetz der Umsetzung des Vorhabens entgegenstünden. Gegen diese Entscheidung hat die Flughafen Wien AG Beschwerde beim VfGH erhoben.

Im Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Rechtssache Krijgsman gegen Maatschappij NV (C-302/16) hat sich der EuGH mit der Informationspflicht des Luftfahrtunternehmens bei der Annullierung von Flügen auseinandergesetzt. Nach Art 5 Abs 1lit c VO (EG) 261/2004 entfällt der Anspruch der Passagiere auf Ausgleichsleistung, wenn diese zeitgerecht über die Annullierung informiert werden. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger über einen Reisevermittler einen Flug bei der Beklagten. Diese setzte den Reisevermittler innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens und nach eigener Ansicht somit haftungsbefreiend über die Annullierung in Kenntnis. Allerdings wurde diese Information seitens des Reisevermittlers nicht rechtzeitig an den Passagier weitergeleitet, weshalb dieser vom Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung begehrte.

Bei Verkauf des Hauptwohnsitzes (Eigenheim, Eigentumswohnung) fällt grundsätzlich (unter bestimmten Voraussetzungen) keine Immobilienertragsteuer an. Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst die Befreiung sowohl Eigenheime samt Grund und Boden.