Im Jahr 2012 schloss ein Arbeitgeber mit dem zuständigen Arbeiterbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, mit der die bestehende Akkordentlohnung (samt akkordähnlichen Prämien) auf ein Zeitlohnsystem mit Zielgruppenprämienentlohnung für die Arbeiter umgestellt wurde. Die BV enthielt auch die Bestimmung, dass die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten von jedem Vertragspartner mit Ende eines Monats gekündigt werden kann und dass im Fall einer Kündigung das Zielgruppenprämien-Modell "zur Gänze entfällt". Damit sollte eine Nachwirkung der BV ausgeschlossen werden.

Ein Immobilienmakler hat (zumindest) Verbraucher darüber aufzuklären, ob der Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken rechtliche, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen, also ob eine erforderliche baubehördliche Bewilligung vorliegt oder nicht. Eine diesbezügliche Nachforschungspflicht besteht allerdings nicht, sofern keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. (OGH 25.08.2016, 5 Ob 40/16t)

Ein Wohnungseigentumsobjekt kann bei völlig unspezifischer Geschäftsraumwidmung auch zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden. Auch eine Widmung als Beherbergungsbetrieb umfasst die Unterbringung von Flüchtlingen. Die Verkehrsüblichkeit spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, würde aber angesichts des Umstandes, dass Flüchtlinge häufig in Objekten untergebracht werden, die zuvor schon der (touristischen) Unterbringung von Fremden dienten, gegen Vorliegen einer Widmungsänderung sprechen. (OGH 25.08.2016, 5 Ob 105/16a)

In der gegenständlichen Entscheidung stellte der VwGH fest, dass keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden im UVP-Feststellungsverfahren gegeben ist. Abweichend von der Bestimmung des Art 131 Abs 1 B-VG normiert § 40 UVP-G 2000 für Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 einen Rechtszug an das BVwG. Dem aktuellen Wortlaut des § 40 UVP-G 2000 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem BVwG eine derart umfassende Zuständigkeit zukommt, wie sie dem Umweltsenat durch die Formulierung des § 40 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr 87/2009 eingeräumt wurde. Wie der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, sind Ausnahmen von einer allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung nicht ausdehnend zu interpretieren. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden im UVP-Feststellungsverfahren obliegt daher den Landesverwaltungsgerichten (VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008).

Entgegen der Entscheidung des Umweltsenats hat der VwGH ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 auch die Kumulierung mit Immissionsbeiträgen, die unter der messtechnisch erfassbaren Grenze liegen, zu beachten ist. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Auswirkungen jener gleichartigen Vorhaben bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, deren Auswirkungen sich erwartungsgemäß überlagern werden. Dass die Immissionen einen bestimmten Umfang aufweisen müssen oder einen Mindestbeitrag zu den Umweltauswirkungen leisten müssen, lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen.

Der VwGH führt zudem aus, dass bei der Einzelfallprüfung nicht nur die für den jeweiligen Schwellenwert des Anhangs 1 relevanten, sondern alle von den Anlagen verursachten Immissionen, die zu erheblichen Umweltauswirkungen führen können, zu berücksichtigen sind (VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).

§ 27 VwGVG normiert, dass das BVwG – sofern nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde vorliegt – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu prüfen hat. In der gegenständlichen Entscheidung hat das BVwG festgestellt, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren auf die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe beschränkt ist. Abseits dieser Beschwerdegründe hat das BVwG keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durchzuführen (BVwG 18.03.2016, W113 2115723-1).

Im Rahmen dieser Entscheidung hält das BVwG fest, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde zu prüfen ist. Eine Ausweitung des Anfechtungsumfanges und  der geltend gemachten Themenbereiche nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist ist unzulässig (BVwG 15.04.2016, W104 2120022-1).

Das BVwG hat festgestellt, dass nach der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen durch das gegenständliche Vorhaben im Bereich "Landschaft" verwirklicht werden. Diese Umweltbelastungen treten mit Sicherheit ein und können nicht durch Auflagen verhindert oder auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses am Schutzgut „Landschaft“ zieht das BVwG das Stmk Naturschutzgesetz 1976 heran. Demnach sind Beeinträchtigungen der Landschaft nur dann relevant, wenn das Vorhaben in einem Naturschutzgebiet oder einem Landschaftsschutzgebiet liegt oder sonstige Naturdenkmäler oder geschützten Landschaftsteile vorliegen. Da die Kriterien in diesem Fall  nicht erfüllt waren, erteilte das BVwG die UVP-Genehmigung trotz untragbarer Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaft“ (BVwG 22.01.2016, W113 2017242-1).

Das BVwG hat festgestellt, dass nach der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen durch das gegenständliche Vorhaben im Bereich "Landschaft" verwirklicht werden. Diese Umweltbelastungen treten mit Sicherheit ein und können nicht durch Auflagen verhindert oder auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses am Schutzgut „Landschaft“ zieht das BVwG das Stmk Naturschutzgesetz 1976 heran. Demnach sind Beeinträchtigungen der Landschaft nur dann relevant, wenn das Vorhaben in einem Naturschutzgebiet oder einem Landschaftsschutzgebiet liegt oder sonstige Naturdenkmäler oder geschützten Landschaftsteile vorliegen. Da die Kriterien in diesem Fall  nicht erfüllt waren, erteilte das BVwG die UVP-Genehmigung trotz untragbarer Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaft“ (BVwG 22.01.2016, W113 2017242-1).

Der VwGH hat bereits mehrmals festgehalten, dass der Vorhabensbegriff im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G weit zu interpretieren ist. Bei der Beurteilung ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der Anlagen und Eingriffe abzustellen. Hinsichtlich des Tatbestandselements des räumlichen Zusammenhangs kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die einzelnen mit dem beabsichtigten Projekt verbundenen Maßnahmen zueinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahmen in einem räumlichen Zusammenhang zum beabsichtigten Projekt stehen. Im vorliegenden Fall wurde der räumliche Zusammenhang bei mehreren Rodungsflächen, die einige 100 Meter voneinander entfernt liegen, bejaht (VwGH 29.09.2015, 2012/05/0073).