Vorhabensbegriff gemäß § 2 Abs 2 UVP-G

Der VwGH hat bereits mehrmals festgehalten, dass der Vorhabensbegriff im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G weit zu interpretieren ist. Bei der Beurteilung ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der Anlagen und Eingriffe abzustellen. Hinsichtlich des Tatbestandselements des räumlichen Zusammenhangs kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die einzelnen mit dem beabsichtigten Projekt verbundenen Maßnahmen zueinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahmen in einem räumlichen Zusammenhang zum beabsichtigten Projekt stehen. Im vorliegenden Fall wurde der räumliche Zusammenhang bei mehreren Rodungsflächen, die einige 100 Meter voneinander entfernt liegen, bejaht (VwGH 29.09.2015, 2012/05/0073).