Aufgrund einer Gesetzesbeschwerde prüfte der Verfassungsgerichtshof („VfGH“) die Verfassungskonformität des Lagezuschlags in den Wiener Gründerzeitvierteln (§ 2 Abs 3 Richtwertgesetz) und des Befristungsabschlags (§ 16 Abs 7 MRG). Grund der Gesetzesbeschwerde war (zusammengefasst), dass der Lagezuschlag in Gründerzeitviertel unabhängig davon ob eine gute Verkehrsanbindung besteht oder nicht verboten ist und der Befristungsabschlag unabhängig von der Dauer der Befristung gilt.

Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 22 GmbH-Gesetz das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Der Oberste Gerichtshof hatte sich in diesem Fall damit auseinanderzusetzen, ob dieses Recht nur einmal pro Jahresabschluss besteht, oder auch mehrmals in Anspruch genommen werden kann.

Das Unternehmensgesetzbuch enthält in seinem § 29 Normen über die Unterscheidbarkeit der Firma. Demnach muss sich „jede neue Firma […] von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden“. Dies ist nicht nur bei Unternehmensgründungen, sondern auch bei Sitzverlegungen zu beachten. Auch die langjährige, erfolgreiche Führung einer Firma an einem Ort garantiert nicht die Fortführungsmöglichkeit der Firma bei Sitzverlegung in einen anderen Ort.

Die Ausgleichszahlung gemäß Art 7 VO (EG) 261/2004 hat primär durch Barmittel zur freien Verfügung des Fluggastes zu erfolgen. Der Fluggast kann nicht verpflichtet werden, Reisegutscheine oder andere Dienstleistungen anstelle der Ausgleichszahlung zu akzeptieren. Reisegutscheine und sonstige Dienstleistungen können nur zur Erfüllung des Ausgleichsanspruches herangezogen werden, wenn der Fluggast eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat. Diese Erklärung stellt nicht bloß eine Formalie, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. AG Köln 27.06.2016, 142 C 67/16

Nach Ansicht des Gerichts stellt eine Verzögerung des Vorfluges, aufgrund eines unvorhergesehenen medizinischen Notfalls, auch hinsichtlich des nachfolgenden Fluges einen außergewöhnlichen Umstand gemäß der VO (EG) 261/2004 dar. Außerdem wurde festgehalten, dass aus der Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen abzuleiten ist, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen. AG Düsseldorf 05.04.2016, 12c C 105/15

Entsprechend dieser Entscheidung des Amtsgerichts Köln, sind Gewitter nicht als außergewöhnliche Umstände im Sinne der VO (EG) 261/2004 zu qualifizieren, da es sich nicht um ein außergewöhnliches Wetterphänomen handelt. Auch wenn sich Gewitter dem Einflussbereich der Luftfahrtunternehmen entziehen und den planmäßigen Flugverkehr beeinträchtigen können, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor. Selbst unvermeidbare Ereignisse sind der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen, wenn sie nicht aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen. AG Köln 17.02.2016, 114 C 208/15

Nach Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 kann sich ein Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreien, sofern es nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die selbst bei Einsatz aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung dieser Ereignisse eingetreten wären. Das Amtsgericht führt aus, dass bei der Prüfung, ob der Befreiungstatbestand zur Anwendung gelangt, insbesondere der Zeitraum zwischen dem Ereignis, das einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und dem streitgegenständlichen Flug zu berücksichtigen ist. Je weiter die beiden Ereignisse zeitlich auseinanderfallen, umso höhere Anforderungen werden an die Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens gestellt. Außergewöhnliche Umstände, die am Vortag eingetreten sind,  können Verspätungen oder Annullierungen am folgenden Tag regelmäßig nicht entschuldigen. AG Königs Wusterhausen 17.02.2016, 4 c 1942/15

Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches gemäß Art 7 VO (EG) 261/2004 ist zur Bestimmung der Entfernung die Großkreismethode anzuwenden. Dabei ist die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Fluges und dem Endziel der gegenständlichen Flugreise maßgeblich. Sollte die tatsächlich zurückgelegte Entfernung aufgrund einer Umsteigeverbindung, die Distanz zwischen Ausgangs- und Zielflughafen übersteigen, so ist dies für die Berechnung des Ausgleichsanspruches unerheblich. LG Landshut 16.12.2015, 13 S 2291/15

Die Rechtsanwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches wegen Annullierung oder Verspätung gemäß der VO (EG) 261/2004, sind vom Luftfahrtunternehmen nicht zu erstatten, sofern die Fluggäste entsprechend Art 14 VO (EG) 261/2004  über ihre Rechte aufgeklärt wurden. Bei Erteilung lückenhafter oder unverständlicher Auskünfte, stehen Rechtsanwaltskosten auch für die erstmalige Geltendmachung zu. BGH 25.02.2016, X ZR 35/15

Im Fall der Annullierung einer Flugreise hat das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste gemäß Art 5 Abs 1 lit ci VO (EG) 261/2004 mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit zu informieren, um die Pflicht zur Erbringung von Ausgleichsleistungen abzuwenden. Liegt eine Flugpauschalreise vor, ist die rechtzeitige Verständigung des Reiseveranstalters ausreichend. Ob der Reiseveranstalter den Fluggast seinerseits rechtzeitig über die Annullierung unterrichtet, ist unerheblich. AG Rüsselsheim 18.05.2016, 3 C 3043/15 (31)