Genehmigung trotz untragbarer Beeinträchtigung der Landschaft

Das BVwG hat festgestellt, dass nach der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen durch das gegenständliche Vorhaben im Bereich "Landschaft" verwirklicht werden. Diese Umweltbelastungen treten mit Sicherheit ein und können nicht durch Auflagen verhindert oder auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses am Schutzgut „Landschaft“ zieht das BVwG das Stmk Naturschutzgesetz 1976 heran. Demnach sind Beeinträchtigungen der Landschaft nur dann relevant, wenn das Vorhaben in einem Naturschutzgebiet oder einem Landschaftsschutzgebiet liegt oder sonstige Naturdenkmäler oder geschützten Landschaftsteile vorliegen. Da die Kriterien in diesem Fall  nicht erfüllt waren, erteilte das BVwG die UVP-Genehmigung trotz untragbarer Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaft“ (BVwG 22.01.2016, W113 2017242-1).