Ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung kann als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung angesehen werden

In der jüngsten fluggastrechtlichen Entscheidung hatte sich der EuGH mit der Auslegung der Wendung außergewöhnliche Umstände nach Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) auseinanderzusetzen.

 

Anlass des Rechtsstreites war die Annullierung bzw die mehr als dreistündige Verspätung eines Fluges. Während die Kläger aufgrund der Annullierung bzw der mehrstündigen Verspätung einen Ersatz des Schadens vom Luftfahrtunternehmen forderten, lehnte dieses die Anträge mit der Begründung ab, dass ihm diese Verspätungen nicht zuzurechnen, sondern auf einen Ausfall des Betankungssystems des Flughafens zurückzuführen seien, der im Übrigen unvorhergesehen und unerwartet gewesen sei.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben daraufhin Klage vor einem portugiesischen Gericht. Das vorlegende Gericht stellte sich im Ausgangsverfahren die Frage, ob dieser Ausfall des Betankungssystems einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art 5 Abs 3 EU-Fluggastrechteverordnung darstellt, der für das Luftfahrtunternehmen haftungsbefreiende Wirkung hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art 5 Abs 3 EU-Fluggastrechteverordnung Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Diese beiden Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein und ihr Vorliegen ist von Fall zu Fall zu beurteilen (C‑28/20).

In Anlehnung an seine ständige Rechtsprechung hatte der EuGH sohin zunächst zu prüfen, ob ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung seiner Natur oder Ursache nach ein Vorkommnis darstellen kann, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist, wenn der Ausgangsflughafen der betroffenen Flüge bzw des betroffenen Flugzeugs für die Verwaltung des Treibstoffsystems verantwortlich ist. Zunächst hält der Gerichtshof fest, dass das Betanken mit Treibstoff grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehöre, da Treibstoff für die Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr unentbehrlich ist. Dem stellt der Gerichtshof den gegenständlichen Fall gegenüber, bei dem das Problem mit der Treibstoffversorgung dagegen auf einem allgemeinen Ausfall des Versorgungssystems, das vom Flughafen verwaltet wird, zurückzuführen ist. Der Fall sei insofern anders zu beurteilen, als das Vorkommnis im gegenständlichen Fall nicht einem technischen Problem gleichgestellt werden könne, das seiner Natur nach auf ein einziges Flugzeug beschränkt ist. Dieses Problem mit dem Betanken kann somit nicht als untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs, das den annullierten Flug hätte durchführen sollen oder das den verspäteten Flug durchgeführt hat, verbunden angesehen werden (C‑159/18). Daher kann dieses Vorkommnis weder seiner Natur noch seiner Ursache nach ein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist.

Weiters hatte der EuGH sodann zu prüfen, ob das gegenständliche Vorkommnis vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tatsächlich beherrschbar ist. Dazu rezitiert der EuGH seine zum Begriff „außergewöhnliche Umstände“ ergangene Rechtsprechung, wonach Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen „interner“ Ursache von solchen mit „externer“ Ursache zu unterscheiden sind (). Unter diesen Begriff fallen als sogenannte „externe“ Ereignisse, diejenigen Ereignisse, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (). Dementsprechend ist, das gegenständliche Vorkommnis im Hinblick auf das Luftfahrtunternehmen externer Ursache anzusehen, das somit von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen ist.

Auf dieser Grundlage kommt der Gerichtshof abschließend zu dem Ergebnis, dass Art 5 Abs 3 der EU-Fluggastrechteverordnung dahin auszulegen ist, dass ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn der Ausgangsflughafen der betroffenen Flüge oder des betroffenen Flugzeugs für die Verwaltung des Treibstoffsystems der Flugzeuge verantwortlich ist.

Die gegenständliche Entscheidung bedeutet eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Begriff der außergewöhnlichen Umstände und lässt Luftfahrtunternehmen – auch angesichts der vorherrschenden Energiekrise, die möglicherweise auch zu Treibstoffengpässen führen könnte – aufatmen.

EuGH 07.07.2022, C-308/21

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