Anforderungen an die Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens zur Vermeidung der Verspätung/Annullierung

Nach Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 kann sich ein Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreien, sofern es nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die selbst bei Einsatz aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung dieser Ereignisse eingetreten wären. Das Amtsgericht führt aus, dass bei der Prüfung, ob der Befreiungstatbestand zur Anwendung gelangt, insbesondere der Zeitraum zwischen dem Ereignis, das einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und dem streitgegenständlichen Flug zu berücksichtigen ist. Je weiter die beiden Ereignisse zeitlich auseinanderfallen, umso höhere Anforderungen werden an die Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens gestellt. Außergewöhnliche Umstände, die am Vortag eingetreten sind,  können Verspätungen oder Annullierungen am folgenden Tag regelmäßig nicht entschuldigen. AG Königs Wusterhausen 17.02.2016, 4 c 1942/15