Bemessung der Entfernung bei Umsteigeverbindungen

Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches gemäß Art 7 VO (EG) 261/2004 ist zur Bestimmung der Entfernung die Großkreismethode anzuwenden. Dabei ist die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Fluges und dem Endziel der gegenständlichen Flugreise maßgeblich. Sollte die tatsächlich zurückgelegte Entfernung aufgrund einer Umsteigeverbindung, die Distanz zwischen Ausgangs- und Zielflughafen übersteigen, so ist dies für die Berechnung des Ausgleichsanspruches unerheblich. LG Landshut 16.12.2015, 13 S 2291/15