Entscheidung des EuGH stärkt das Schutzniveau für Fluggäste bei Nichtbeförderung (C-354/18)

Passend zur Reisezeit im Sommer hat der Europäische Gerichtshof am 29. Juli 2019 ein Urteil zum Thema Nichtbeförderung von Fluggästen und den daraus resultierenden Ausgleichszahlungen erlassen. Dabei ging es in dem vor rumänischen Gerichten geführten Ausgangsverfahren um einen Schaden, der dadurch entstanden war, dass die SC Blue Air – Airline Management Solution SRL bei einem Flug von Bacău nach London ein kleineres Flugzeug verwendete, wodurch die in den Rechtsstreit involvierten Fluggäste ihren Platz verloren. Da der nächste, von der SC Blue Air als Ersatz zur Verfügung gestellte Flug, den Zielort erst 5 Tage später erreichte, kam es zu einem Verdienstentgang auf Seiten der Fluggäste.

Es stellte sich nun die Frage, ob eine einmalige Ausgleichszahlung, basierend auf Art. 7 Abs. 1 lit. b Verordnung Nr. 261/2004, in Höhe von EUR 400.- den Gesamten materiellen und immateriellen Schaden abdecken kann. Der EuGH führt diesbezüglich zunächst unmissverständlich aus, dass mit den in Art. 7 standardisiert festgelegten Beträgen nur eine möglichst unverzügliche Deckung von Schäden die für alle Fluggäste „praktisch identisch“ sind, abgegolten werden sollen. Verdienstentgänge jedoch seien als individuelle Schäden nicht erfasst und bedürfen demnach einer Einzelfalluntersuchung. Der GH stellte zusätzlich auch noch fest, dass es sich dabei um einen von der Verordnung Nr. 261/2004 unbeschadet bestehenden weitergehenden Schaden handeln kann, für dessen Beurteilung die einschlägigen nationalen und völkerrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sind. Eine Anrechnung der pauschalierten Ausgleichsleistungen auf den weitergehenden Schaden ist möglich, aber nicht verpflichtend. Auch Bedingungen werden den nationalen Gerichten diesbezüglich von der Verordnung nicht vorgegeben.

Neben der Frage der Höhe von Schadenersatzansprüchen, beschäftigte sich der EuGH im betreffenden Urteil ebenfalls mit der Frage, inwieweit die gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste bei der Suche nach Alternativen gemäß Art. 8 Abs. 1 mitzuwirken hätten. Auch in diesem Punkt unterstrich er, dass von einem hohen Schutzniveau von Fluggästen auszugehen ist, indem er festlegte, dass der Anspruch auf Unterstützungsleistungen auch die Organisation der frühestmöglichen anderweitigen Beförderung beinhaltet. Bemerkenswert ist hierbei die Klarstellung, dass die betroffenen Fluggäste nicht zu einer aktiven Mitwirkung verpflichtet sind. Ganz im Gegenteil sei Art. 4 Abs. 3 dahingehend auszulegen, dass es an dem ausübenden Luftfahrtunternehmen liegt, alle Informationen zu liefern, um den Fluggästen eine zweckdienliche Wahl zu ermöglichen. Überdies gibt der EuGH zu verstehen, dass er bezüglich der Zurverfügungstellung von Informationen für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Art. 8 Abs. 1 auch die Beweislast zu tragen hat.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Auslegungsentscheidungen, die der EuGH in der Entscheidung C-354/18 bezüglich der Verordnung Nr. 261/2004 getroffen hat, dem Ziel ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu gewährleisten voll entspricht. Die ausführenden Luftfahrtunternehmen haben durch die Bestätigung einer zusätzlichen Ersatzpflicht von weitergehenden Schäden, wie einem Verdienstentgang, der strengen Auslegung des Art. 4 Abs. 3 in Bezug auf Informationspflicht und der ihnen in Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 auferlegten Beweispflicht, einige Verschärfungen hinzunehmen. Den Urlaubern sollte diese Entscheidung einiges an Freude bereiten.