Erstattung einer Vermittlerprovision im Fall der Flugannullierung

Der EuGH hat sich in diesem Vorabentscheidungsverfahren mit der Frage beschäftigt, ob von den im Fall der Annullierung zu erstattenden Ticketkosten auch eine Vermittlerprovision umfasst ist was zur Folge hätte, dass Luftfahrtunternehmen auch eine solche Provision zu erstatten haben. Für die Praxis ist diese Klarstellung von erheblicher Relevanz, da Flüge häufig über Vermittler – wie beispielsweise Opodo oder Bravofly – gebucht werden, welche für ihre Leistung eine Provision verrechnen.

In Art 8 Abs 1 lit a VO (EG) 261/2004 wird normiert, dass bei Bezugnahme auf diesen Artikel binnen sieben Tagen eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu jenem Preis zu erfolgen hat, zu dem der Flugschein erworben wurde. Dem europäischen Gesetzgeber war selbstverständlich bewusst, dass es der gängigen Praxis entspricht, Flugscheine über Vermittler zu erwerben. Dies geht auch aus der in Art 2 lit f VO (EG) 261/2004 enthaltenen Legaldefinition hervor, welche den Flugschein als ein Dokument bezeichnet, das vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben und genehmigt wurde. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass neben Luftfahrtunternehmen ausschließlich zugelassene Vermittler befugt sind Flugscheine auszugeben.

Aus den genannten Gründen kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, als Bestandteil des, dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges, zu erstattenden Preises anzusehen ist. Gleichzeitig wurde diese Erstattungspflicht jedoch auf die vom Luftfahrtunternehmen genehmigten Preisbestandteile beschränkt. Im Ergebnis folgt daraus, dass Luftfahrtunternehmen im Anwendungsbereich des Art 8 Abs 1 lit a VO (EG) 261/2004 auch zur Erstattung von Vermittlerprovisionen verpflichtet sind, obwohl ihnen diese nicht zugeflossen sind. Ausgenommen sind Provisionen, die ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurden.  

(EuGH 12.09.2018, C-601/17)