Gewitter sind keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der VO (EG) 261/2004

Entsprechend dieser Entscheidung des Amtsgerichts Köln, sind Gewitter nicht als außergewöhnliche Umstände im Sinne der VO (EG) 261/2004 zu qualifizieren, da es sich nicht um ein außergewöhnliches Wetterphänomen handelt. Auch wenn sich Gewitter dem Einflussbereich der Luftfahrtunternehmen entziehen und den planmäßigen Flugverkehr beeinträchtigen können, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor. Selbst unvermeidbare Ereignisse sind der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen, wenn sie nicht aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen. AG Köln 17.02.2016, 114 C 208/15