Bewilligungsfiktion des § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G 2000 verstößt gegen UVP-RL (EuGH 17.11.2016, C-348/15)

Der EuGH hat entschieden, dass die Regelung des § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G 2000, nach der zum Stichtag 19.8.2009 bereits seit 3 Jahren rechtskräftig genehmigte Vorhaben auch als nach dem UVP-G 2000 genehmigt gelten, mit der UVP-RL nicht vereinbar ist. Dagegen bestehen für den EuGH gegen die Regelung des § 3 Abs 6 UVP-G 2000, nach der eine ohne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden kann, keine Bedenken. Für die Erhebung einer Schadenersatzklage wegen Schäden durch das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf jedoch keine kürzere Frist gelten, als für sonst für eine Schadenersatzklage im nationalen Recht vorgesehen ist (EuGH 17.11.2016, C-348/15).