VwGH 16.12. 2019 Ra 2018/03/0066

Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 16.12. 2019 die Genehmigung des BVwG für die geplante Schigebietserweiterung Hochsonnberg (S) aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Das BVwG hat nach Ansicht des VwGH die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:
Hinsichtlich der Auswirkungen auf national geschützte Tierarten greift das BVwG auf § 31 Abs 2 Sbg NSchG zurück. Der VwGH hält dazu allerdings fest, dass auf die in der Revision thematisierten Raufußhühnerarten das Sbg NSchG nicht anzuwenden sei. Artenschutzrechtliche Bestimmungen zu diesen Vogelarten sind dem Sbg Jagdgesetz in richtlinienkonformer Umsetzung der Vogelschutz-RL zu entnehmen. Hier findet man – im Gegensatz zum Sbg NSchG- keinen Ausnahmetatbestand zum Zweck der Errichtung einer Anlage bzw aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen. Da BVwG habe somit in Bezug auf die Raufußhühner die maßgebliche Rechtslage verkannt

Die Interessenabwägung gem § 3a Sbg. NSchG war ebenfalls fehlerhaft: Die Prüfung weniger beeinträchtigender Alternativlösungen – die Voraussetzung für eine Interessensabwägung (vgl. VwGH 8.10.2014, 2011/10/0058) – wurde zum Teil gar nicht, zum Teil nur sehr eingeschränkt durchgeführt. Außerdem fehle es an einer substantiierten Darstellung, warum die im Erkenntnis genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen, eine Genehmigung der Skigebietserweiterung unerlässlich machen.

Zuletzt wendet sich der VwGH auch gegen die in der Entscheidung des BVwG vertretene Auffassung, dass selbst bei einer negativen Bewertung des Vorhabens gem § 17 Abs 5 UVP-G 2000 keine Abweisung erfolgen könne, weil § 3a Sbg NSchG eine Interesensabwägung vorsehe. Damit werde vom BVwG der unterschiedliche Prüfungsumfang dieser Bestimmungen außer Acht gelassen und nicht abschließend geklärt, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte schwerwiegende Umweltauswirkungen zu erwarten sind.