Unzulässige Doppelstaatsbürgerschaft - Zwingender Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit?

Bereits im Frühjahr wurde bekannt, dass die Magistratsabteilung 35 – wie schon im Jahr 2017 – zahlreiche Feststellungsverfahren hinsichtlich des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit eingeleitet hat. Betroffen sind abermals türkischstämmige Wiener, die auf einer türkischen Wählerliste aufscheinen. Die im Jahr 2017 eingeleiteten Verfahren beruhten auf einer angeblichen Wählerevidenzliste. Weder Ursprung noch Richtigkeit dieser Liste konnten verifiziert werden. Anders stellt sich die Beweislage in den aktuellen Verfahren dar.

 

Die nunmehr zum Beweis des Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft herangezogene Wählerliste war auf der Homepage der hohen Wahlkommission der Türkei abrufbar und bezieht sich auf die türkischen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24. Juni 2018. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Wählerliste – im Gegensatz zu der Liste aus dem Jahr 2017 – als offizielles Beweismittel zu qualifizieren.

Aufgrund der Beweiskraft der Wählerevidenzliste besteht hinsichtlich der aktuell anhängigen Verfahren keine Möglichkeit, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft pauschal für alle Betroffenen abzuwenden. Es stellt sich daher die Frage, ob für einzelne Betroffene eine Chance auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft besteht.

Grund zur Hoffnung bietet die Tatsache, dass mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft jener der Unionsbürgerschaft einhergeht, woraus der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Kompetenz in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten ableitet. In dem – die österreichischen Gerichte bindenden – Urteil in der Rechtssache Tjebbes hat der EuGH festgehalten, dass bei einem Verlust der Staatsbürgerschaft stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. In diesem Kontext ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen, ob der Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit mit den in der Grundrechtecharta (GRC) statuierten Rechten in Einklang steht und insbesondere mit dem in Art 7 GRC normierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht daher selbst im Fall der Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft die Möglichkeit auf Beibehaltung der österreichischen Staatsangehörigkeit, wenn der Verlust eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Betroffenen in seinem Privat- und Familienleben zur Folge hätte.

Bei einer Gesamtbetrachtung der anzuwendenden Bestimmungen sowie der Judikatur des EuGH muss der Behörde daher im Fall der Unverhältnismäßigkeit die Befugnis zukommen, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz des Aufscheinens in der eingangs erwähnten Liste zu ermöglichen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht haben die Betroffenen durch faktische und rechtliche Argumente ihr überwiegendes Interesse an der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu belegen.

Insbesondere aufgrund der enormen Bedeutung der Entscheidungen für die persönliche Existenz zahlreicher Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt seit vielen Jahren und Jahrzehnten in Österreich haben, bleibt mit Spannung zu erwarten, wie Behörden und Gerichte mit dieser Verantwortung umgehen. Den Betroffenen ist zu raten, behördlichen Aufforderungen zeitgerecht nachzukommen und Rechtsmittelfristen nicht ungenützt verstreichen zu lassen.

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