Seit dem 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) grundsätzlich unmittelbar; einzelne Pflichten und Vorgaben finden aber erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung. Bereits die ersten Wochen seit Geltungsbeginn der PPWR zeigen, dass für Unternehmen die Identifikation der ihnen zugewiesenen Rollen und daraus resultierenden Pflichten nicht immer leicht ist und teilweise Pflichten übersehen werden.
Die PPWR unterscheidet zwischen Erzeugern, Herstellern, Lieferanten, Importeuren, Vertreibern, Bevollmächtigen, Endvertreibern und Fulfillment-Dienstleistern und knüpft an diese Rollen jeweils unterschiedliche Verpflichtungen an. Dabei ist denkbar, dass ein Unternehmen gleichzeitig mehrere Rollen in der Wertschöpfungskette einnimmt; insbesondere setzt die Rolle des Herstellers eine Einordnung als Erzeuger, Importeur oder Hersteller voraus. Die konkrete Rollenzuordnung ist dabei für jede Verpackung gesondert unter Berücksichtigung der konkreten Lieferbeziehungen vorzunehmen.
Nachstehend werden anhand praxisnaher Szenarien die wesentlichen Rollen nach der PPWR dargestellt und typische Fallkonstellationen erläutert:
Vereinfachte Übersicht der einzelnen PPWR-Rollen samt Pflichten
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PPWR-Rolle |
Wer ist gemeint? |
Wesentliche Pflichten |
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Erzeuger |
Wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter eigenem Namen bzw eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Das ist nicht unbedingt jene Person, die die Verpackung physisch herstellt. |
Konformität sicherstellen, Konformitätsbewertung durchführen, technische Unterlagen und Konformitätserklärung erstellen, Kennzeichnungspflichten sowie Korrekturpflichten (Art 15, 38, 39) |
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Lieferant |
Wer Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert. |
Erforderliche Informationen und Unterlagen an Erzeuger für Konformitätsnachweis bereitstellen (Art 16) |
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Importeur |
Wer in der EU ansässig ist und Verpackungen aus einem Drittland erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt. |
Konformität überprüfen, Kontaktdaten angeben sowie Korrektur- und Aufbewahrungspflichten (Art 18). |
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Vertreiber |
Wer Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein. |
Sorgfalts- und Überprüfungspflichten; nicht konforme Verpackungen dürfen bis zur Herstellung der Konformität nicht am Markt bereitgestellt werden (Art 19). |
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Hersteller |
Wer als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellt. |
Erweiterte Herstellerverantwortung erfüllen, Kosten-, Registrierungs- und Berichtspflichten (Art 44, 45) |
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Endabnehmer |
Wer das Produkt privat oder beruflich verwendet und in der gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt. |
Keine besonderen Pflichten (ABER: Pflichten im Umgang mit Verpackungsabfällen bleiben bestehen). |
Sechs Beispiele aus der Unternehmenspraxis
Allen Beispielen liegt derselbe Ausgangsfall zugrunde: Unternehmen A mit Sitz in Österreich bestellt Kugelschreiber bei Unternehmen B und verschenkt sie an Kund/innen in Österreich.
Die Beispiele unterscheiden zwischen den Rollen Erzeuger und Hersteller (aus Sicht Österreich), wobei Unternehmen A in den ersten vier Szenarien kein Kleinstunternehmen (= unter zehn Mitarbeitern und maximal 2 Mio Umsatz/Bilanzsumme) ist.
Szenario 1:
Unternehmen A kauft ungebrandete Kugelschreiber in neutralen Standard-Einzelgeschenkkartons vom österreichischen Unternehmen B. Die Kugelschreiber werden mit den Einzelgeschenkkartons an Kund/innen in Österreich verschenkt.
In dieser Situation greifen für das Unternehmen A hinsichtlich der Einzelgeschenkkartons (sowie einer allfälligen Transportverpackung) keine besonderen Pflichten, da es durch den Bezug und die spätere Weitergabe weder zum Hersteller noch zum Erzeuger iSd PPWR wird.
Szenario 2:
Wie Szenario 1, jedoch sitzt das Unternehmen B in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Hier ist das Unternehmen A zwar nicht als Erzeuger, aber als Hersteller der Einzelgeschenkkartons einzustufen. Unternehmen A gilt auch hinsichtlich der Transportverpackung als Hersteller, weil er die verpackten Kugelschreiber auspackt, ohne Endabnehmer zu sein (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e PPWR).
Szenario 3:
Unternehmen A kauft beim österreichischen Unternehmen B Kugelschreiber mit eigenem Firmenlogo, wobei auch die Einzelgeschenkkartons nach den Vorgaben von Unternehmen A individuell gestaltet werden. Beim äußeren Transportkarton handelt es sich um einen ungebrandeten Standard-Transportkarton.
Hier ist Unternehmen A Erzeuger und Hersteller der Einzelgeschenkkartons, da er sie bedruckt mit seinem Firmenlogo herstellen lässt. Für den neutralen Standard-Transportkarton gilt dieselbe Einordnung wie bei Szenario 1.
Szenario 4:
Wie Szenario 3, jedoch sitzt das Unternehmen B in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Hier ist Unternehmen A Erzeuger und Hersteller der Einzelgeschenkkartons, da er sie bedruckt mit seinem Firmenlogo herstellen lässt. Für den neutralen Standard-Transportkarton gilt Unternehmen A als Hersteller (als Auspacker).
Szenario 5:
Unternehmen A ist ein Kleinstunternehmen iSd PPWR und kauft beim österreichischen Unternehmen B Kugelschreiber mit eigenem Firmenlogo, wobei auch die Einzelgeschenkkartons nach den Vorgaben von Unternehmen A individuell gestaltet werden.
Hier greift die Kleinstunternehmerregelung der PPWR: Unternehmen A ist nicht Erzeuger der Einzelgeschenkkartons, weil das Kleinstunternehmen A und das Unternehmen B im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Daher ist Unternehmen B Erzeuger (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem letztgenannten Unternehmen auch um ein Kleinstunternehmen handelt. (Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 05.06.2026, S. 12). Unternehmen A ist aber Hersteller.
Von evidenter Bedeutung ist daher, dass Kleinstunternehmen die Ware im eigenen Land beziehen, ein anderes EU-Land befreit – aufgrund ausdrücklicher Anordnung – nicht von der Anwendbarkeit der VO.
Szenario 6:
Wie Szenario 5, jedoch sitzt das Unternehmen B in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Hier gilt das österreichische Unternehmen als Hersteller und Erzeuger der Einzelgeschenkkartons, weil es die Verpackung erstmalig in Österreich auf dem Markt bereitstellt. Ausnahmen für Kleinstunternehmer greifen in diesem Szenario nicht (siehe Szenario 5).
Aufgrund der Komplexität und der Vielzahl der Regelungen beschäftigen wir uns im Rahmen des Blogs weiterhin mit der PPWR, haben die einzelnen Themen aber aufgeteilt.

