Am 23.09.2026 stimmte der Nationalrat mehrheitlich für eine Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), die mit Neuerungen wie der Einführung von Chatbots oder vollständig automatisierten Erledigungen die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren vorantreiben soll. Worum es geht und welche Herausforderungen sich dabei stellen, erfahren Sie im Folgenden.
Im Detail sind drei wesentliche Änderungen zu erwarten:
- Einbringungen via Chatbot:
Die neuen §§ 13 und 13a AVG sehen vor, dass Anbringen künftig auch über ein von der Behörde zur Verfügung gestelltes automatisiertes Dialogsystem – also einen Chatbot – eingebracht werden können. Außerdem soll die Behörde über dieses System auch ihre Manuduktionspflichten erfüllen können.
- Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen:
Im Zentrum der Novelle steht zweifelsohne der neue § 18a AVG, der vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen in Angelegenheiten, die von der Behörde durch Verordnung bestimmt werden, ermöglicht. Gleiches gilt gemäß der neuen § 47 Abs 1 und § 49a Abs 2 VStG auch für Straf- und Anonymverfügungen. Solche Erledigungen bedürfen nach § 18a Abs 3 AVG keiner Genehmigung, müssen jedoch einen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine vollständig automatisierte Erledigung handelt. Abs 4 legt Kriterien fest, die die zur Erledigung genutzten Systeme erfüllen müssen, um den Einfluss der KI zu beschränken. Dabei geht es vor allem darum, dass die Behörde „bestimmenden Einfluss auf den Vorgang“ behält, die Entscheidungen nachvollziehbar bleiben und die Systeme ausreichend getestet sowie laufend kontrolliert werden.
- No-Stop-Verfahren:
In bestimmten, den Kriterien des neuen §57a AVG entsprechenden, Angelegenheiten sollen künftig Bescheide ohne Ermittlungsverfahren erlassen werden dürfen. Voraussetzung ist, dass das Verfahren ohne Antrag eingeleitet werden kann, nur mit einer Partei zu führen ist und die Behörde automationsunterstützt Kenntnis von sämtlichen notwendigen Umständen erlangen kann. Damit soll der Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtert und effizienter gestaltet werden.
Die Regierungsvorlage trifft jedoch nicht nur auf Zustimmung. So befürchten manche, dass die Rückführbarkeit auf den Willen des Entscheidungsträgers bei den vorgesehenen vollständig automatisierten Erledigungen nicht gegeben sein könnte und die Systeme trotz der vorgesehenen Vorkehrungen als „Black Box“ agieren. Auch die Vereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip, den Verfahrensgarantien und der Umgang mit Fehlerraten der eingesetzten Systeme erfordern einen eingehenden Diskurs und praktikable Lösungen.
Die weiteren Entwicklungen der Novelle bis zu ihrer Anwendung in der Praxis werden zeigen, ob die vorgesehenen Sicherungsmechanismen ausreichen, um Black-Box-Entscheidungen zu verhindern und sicherzustellen, dass die Verwaltung auch im digitalen Zeitalter dem Recht und den Bürger:innen verpflichtet bleibt.
Quellen: Parlamentskorrespondenz Nr. 841 vom 23.09.2026; Regierungsvorlage

