Interne Mitteilungen – Ausnahme vom Zugang zu Umweltinformationen

In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte sich der EuGH kürzlich mit der Zulässigkeit von Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auseinanderzusetzen. Dem Verfahren lag der Antrag einer natürlichen Person an das Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg, auf Zugang zu Unterlagen über Baumfällungen im Park des Stuttgarter Schlosses, die im Rahmen der Durchführung des Verkehrsinfrastruktur- und Städtebauprojekts „Stuttgart 21“ stattfanden, zugrunde. Vorab ist festzuhalten, dass das im Ausgangsrechtsstreit anzuwendende Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg ebenso wie das österreichische Umweltinformationsgesetz (UIG) auf der Richtlinie 2003/4/EG beruht. Artikel 4 Abs 1 Buchstabe e leg cit lautet wie folgt:

 

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen in folgenden Fällen abgelehnt wird:

[…]

e) Der Antrag betrifft interne Mitteilungen, wobei das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe dieser Informationen zu berücksichtigen ist.

 

Mit der Richtlinie 2003/4/EG sollte die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen von Aarhus gewährleistet werden, das in Artikel 4 Abs 3 Buchstabe c eine sinngemäß gleichlautende Ausnahmebestimmung enthält. Sowohl die deutsche als auch die österreichische Umsetzung hält sich nahe am Wortlaut der Richtlinie.

Zunächst hatte der Gerichtshof daher die Frage zu beantworten, welcher Bedeutungsgehalt dem Terminus „interne Mitteilungen“ beizumessen ist. Eine Legaldefinition findet sich in der Richtlinie ebenso wenig, wie ein Verweis auf nationale Bestimmungen. Der Begriff ist folglich autonom auszulegen. Im Ergebnis sind unter internen Mitteilungen solche Informationen zu verstehen, die den Binnenbereich einer Behörde nicht verlassen haben, insbesondere weil sie weder einem Dritten bekanntgegeben, noch öffentlich zugänglich gemacht wurden. Auch Umweltinformationen, die der Behörde von einer externen Quelle übermittelt wurden, können unter den dargestellten Bedingungen als intern qualifiziert werden. Daran vermag die Möglichkeit, dass die Information den internen Bereich zukünftig verlassen wird, nichts zu ändern.

Zur zweiten Vorlagefrage führt der EuGH aus, dass die für interne Mitteilungen bestehende Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zeitlich nicht begrenzt ist. Die Behörde hat jedoch bei einer ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stets jene Gründe darzulegen, auf Grund derer die Bekanntgabe der Informationen das geschützte Interesse beeinträchtigen könnte. In diesem Kontext sind die Interessen an einer Schärfung des Umweltbewusstseins, der Ermöglichung eines freien Meinungsaustausches und der wirksamen Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen dem Ziel gegenüberzustellen, zugunsten der Behörden einen geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten zu schaffen. Die Abwägung der genannten Interessen hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu erfolgen.

(EuGH 20.01.2021, C-619/19)

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