Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH – Konkretisierungspflicht des Revisionswerbers

Das dem gegenständlichen Beschluss zugrundeliegende Verfahren hat die Errichtung von sechs Windkraftanlagen in Kärnten zum Gegenstand. Gegen die zurückweisende Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts erhob die beschwerdeführende Umweltorganisation Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

Das Vorbringen des Revisionswerbers beschränkte sich hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen auf pauschale Ausführungen zur Gefährdung des Fledermausbestands. Insbesondere enthielt der Antrag keine Angaben zum quantitativen Bestand der geschützten Fledermausart, der Auswirkungen des Vorhabens auf diesen und weshalb die vorgesehenen Maßnahmen (Abschaltlogarithmus) entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht geeignet seien, eine nachhaltige Schädigung der Fledermauspopulation zu verhindern.

Gemäß § 30 Abs 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ob ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs primär auf Basis der anzuwendenden Genehmigungsbestimmung zu beurteilen. Für den vorliegenden Fall, in welchem die FFH-Richtlinie bzw deren nationale Umsetzungsbestimmungen einschlägig sind, ist daher vordergründig auf den Artenschutz sowie die Arterhaltung abzustellen. In diesem Kontext trifft den Revisionswerber die Verpflichtung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, wobei unter anderem maßgeblich ist, inwieweit die Folgen des Eingriffs im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden können. Mit anderen Worten muss das Vorbringen des Revisionswerbers explizit, nachvollziehbar und wohl auch auf entsprechender fachlicher Ebene aufzeigen, welcher Nachteil in Bezug auf die Schutzgüter mit der Umsetzung des Vorhabens verbunden ist und weshalb eine Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustands nicht möglich erscheint.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht stattgegeben, weil der Revisionswerber den ihm entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkretisiert dargelegt hat.

(VwGH 26.06.2020, Ra 2020/10/0036)

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