Passend zur Reisezeit im Sommer hat der Europäische Gerichtshof am 29. Juli 2019 ein Urteil zum Thema Nichtbeförderung von Fluggästen und den daraus resultierenden Ausgleichszahlungen erlassen. Dabei ging es in dem vor rumänischen Gerichten geführten Ausgangsverfahren um einen Schaden, der dadurch entstanden war, dass die SC Blue Air – Airline Management Solution SRL bei einem Flug von Bacău nach London ein kleineres Flugzeug verwendete, wodurch die in den Rechtsstreit involvierten Fluggäste ihren Platz verloren. Da der nächste, von der SC Blue Air als Ersatz zur Verfügung gestellte Flug, den Zielort erst 5 Tage später erreichte, kam es zu einem Verdienstentgang auf Seiten der Fluggäste.

Es stellte sich nun die Frage, ob eine einmalige Ausgleichszahlung, basierend auf Art. 7 Abs. 1 lit. b Verordnung Nr. 261/2004, in Höhe von EUR 400.- den Gesamten materiellen und immateriellen Schaden abdecken kann. Der EuGH führt diesbezüglich zunächst unmissverständlich aus, dass mit den in Art. 7 standardisiert festgelegten Beträgen nur eine möglichst unverzügliche Deckung von Schäden die für alle Fluggäste „praktisch identisch“ sind, abgegolten werden sollen. Verdienstentgänge jedoch seien als individuelle Schäden nicht erfasst und bedürfen demnach einer Einzelfalluntersuchung. Der GH stellte zusätzlich auch noch fest, dass es sich dabei um einen von der Verordnung Nr. 261/2004 unbeschadet bestehenden weitergehenden Schaden handeln kann, für dessen Beurteilung die einschlägigen nationalen und völkerrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sind. Eine Anrechnung der pauschalierten Ausgleichsleistungen auf den weitergehenden Schaden ist möglich, aber nicht verpflichtend. Auch Bedingungen werden den nationalen Gerichten diesbezüglich von der Verordnung nicht vorgegeben.

Neben der Frage der Höhe von Schadenersatzansprüchen, beschäftigte sich der EuGH im betreffenden Urteil ebenfalls mit der Frage, inwieweit die gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste bei der Suche nach Alternativen gemäß Art. 8 Abs. 1 mitzuwirken hätten. Auch in diesem Punkt unterstrich er, dass von einem hohen Schutzniveau von Fluggästen auszugehen ist, indem er festlegte, dass der Anspruch auf Unterstützungsleistungen auch die Organisation der frühestmöglichen anderweitigen Beförderung beinhaltet. Bemerkenswert ist hierbei die Klarstellung, dass die betroffenen Fluggäste nicht zu einer aktiven Mitwirkung verpflichtet sind. Ganz im Gegenteil sei Art. 4 Abs. 3 dahingehend auszulegen, dass es an dem ausübenden Luftfahrtunternehmen liegt, alle Informationen zu liefern, um den Fluggästen eine zweckdienliche Wahl zu ermöglichen. Überdies gibt der EuGH zu verstehen, dass er bezüglich der Zurverfügungstellung von Informationen für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Art. 8 Abs. 1 auch die Beweislast zu tragen hat.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Auslegungsentscheidungen, die der EuGH in der Entscheidung C-354/18 bezüglich der Verordnung Nr. 261/2004 getroffen hat, dem Ziel ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu gewährleisten voll entspricht. Die ausführenden Luftfahrtunternehmen haben durch die Bestätigung einer zusätzlichen Ersatzpflicht von weitergehenden Schäden, wie einem Verdienstentgang, der strengen Auslegung des Art. 4 Abs. 3 in Bezug auf Informationspflicht und der ihnen in Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 auferlegten Beweispflicht, einige Verschärfungen hinzunehmen. Den Urlaubern sollte diese Entscheidung einiges an Freude bereiten.

In seinem Urteil vom 26. Juni 2019 befasst sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, ob Treibstoff auf einer Startbahn als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist. Dem Ausgangsverfahren liegt die erhebliche Ankunftsverspätung eines Ryanair Fluges von Treviso nach Charleroi zu Grunde, welche dadurch bedingt war, dass eine Rollbahn am Flughafen Treviso aufgrund von dort befindlichem Treibstoff für die Dauer von mehr als zwei Stunden gesperrt wurde. Die Beurteilung setzt die Annahme voraus, dass der Treibstoff nicht von einem Flugzeug des beklagten Luftfahrtunternehmens stammt.

Das Bezirksgericht Schwechat hatte sich in diesem Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einem beinahe fünfzehnstündigen Aufenthalt im Rahmen einer Zwischenlandung noch eine einheitliche Flugreise im Sinne der VO (EG) 261/2004 vorliegt. Konkret setzte sich die Reise aus zwei Teilflügen zusammen. Auf den ersten Teilflug von Wien nach Ankara sollte – nach einem rund fünfzehnstündigen Aufenthalt – der Anschlussflug von Ankara nach Erbil folgen. Aufgrund einer mehr als dreistündigen Verspätung des ersten Teilfluges, konnten die Kläger nicht wie ursprünglich beabsichtigt in dem bereits gebuchten Hotel in Ankara übernachten, erreichten jedoch den vorgesehenen Anschlussflug dennoch und trafen daher planmäßig in Erbil ein. Gestützt auf die Fluggastrechteverordnung machten die Kläger einen Ausgleichsanspruch geltend und argumentierten, dass die beiden Teilflüge aufgrund des zeitlichen Abstands separat zu beurteilen seien. Die Ankunft in Erbil sei somit für den Anspruch auf Ausgleichsleistung hinsichtlich des ersten Teilfluges irrelevant.

Der gegenständlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs liegt die mehrstündige Verspätung eines Fluges des Luftfahrtunternehmens Germanwings von Dublin nach Düsseldorf zu Grunde. Im Zuge der Startvorbereitungen war eine Schraube in einem Reifen des Luftfahrzeugs entdeckt worden, was den Tausch des Reifens und die erhebliche Verspätung zur Folge hatte. Das für den Ausgangsrechtsstreit zuständige Landesgericht Köln entschloss sich die Frage, ob die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der Start- oder Landebahn liegende Schraube einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt, dem EuGH vorzulegen.

Der EuGH hat sich in diesem Vorabentscheidungsverfahren mit der Frage beschäftigt, ob von den im Fall der Annullierung zu erstattenden Ticketkosten auch eine Vermittlerprovision umfasst ist was zur Folge hätte, dass Luftfahrtunternehmen auch eine solche Provision zu erstatten haben. Für die Praxis ist diese Klarstellung von erheblicher Relevanz, da Flüge häufig über Vermittler – wie beispielsweise Opodo oder Bravofly – gebucht werden, welche für ihre Leistung eine Provision verrechnen.

Der EuGH beabsichtigte mit dem Urteil vom 17. April 2018, C-195/17 ua, eine Klarstellung hinsichtlich der Einordnung von Streiks als außergewöhnliche Umstände vorzunehmen. Auch wenn für den konkreten Anlassfall eine Entscheidung getroffen wurde, ist dies nur zum Teil gelungen, da wesentliche Auslegungsfragen in Zusammenhang mit Streiks ungeklärt bleiben.

Der Entscheidung liegen annullierte und erheblich verspätete Flüge des Luftfahrtunternehmens TUIfly zugrunde, welche durch eine ungewöhnliche Häufung von Krankmeldungen des Personals hervorgerufen wurden. Die erhöhte Abwesenheitsquote ist auf die Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch TUIfly zurückzuführen und stellt daher einen „wilden Streik“ dar. Nach Ansicht des Gerichtshofes sind Konflikte mit Mitarbeitern für ein Luftfahrtunternehmen nicht ungewöhnlich und daher als Teil der normalen Tätigkeit zu betrachten. Zudem könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Streik vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrscht werden konnte, sei er doch durch eine überraschende Bekanntgabe seitens der Airline ausgelöst worden. Darüber hinaus sei der Streik schlussendlich durch eine Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat beendet worden, was ebenfalls ein Indiz für die Einwirkungsmöglichkeit darstelle. Aus den genannten Gründen kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die spontane Abwesenheit erheblicher Teile des Flugpersonals nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu qualifizieren ist, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch das Luftfahrtunternehmen zurückgeht. Weiters hat der Gerichtshof ausgeführt, dass hinsichtlich der Beurteilung als außergewöhnlicher Umstand keine Differenzierung zwischen sogenannten „wilden Streiks“ und gesetzlich gedeckten Streiks vorzunehmen ist.

Wie bereits eingangs angedeutet, ist die Entscheidung des Gerichtshofes kritisch zu hinterfragen, unterliegen doch nach dieser Argumentation sämtliche unternehmensinterne Streiks der Einwirkungsmöglichkeit des jeweiligen Luftfahrtunternehmens. Infolge könnte aus dem gegenständlichen Urteil der Schluss gezogen werden, dass nur externe Streiks – beispielsweise jene des Abfertigungspersonals des Flughafenbetreibers oder der Luftraumüberwachung – als Rechtfertigungsgrund im Sinne eines außergewöhnlichen Umstandes in Betracht kommen. Ob diese Auslegung jedoch tatsächlich der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist zu bezweifeln. Insbesondere ist es für Luftfahrtunternehmen nicht in allen potentiellen Konstellationen zumutbar, den Forderungen ihre Mitarbeiter nachzukommen. Sofern jedoch eine grundsätzliche Einwirkungsmöglichkeit der Luftfahrtunternehmen bei Streiks des eigenen Personals angenommen wird, wäre zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen eine solche mangels Zumutbarkeit nicht besteht.

(EuGH 17.04.2018, C-195/17 ua)

Dem Urteil des EuGH vom 7. März 2018, C-274/16 ua, liegen drei ähnlich gelagerte Fälle zugrunde, weshalb im Interesse der Übersichtlichkeit lediglich ein Sachverhalt näher erläutert wird. Die beiden Kläger buchten bei Air Berlin eine aus zwei Teilflügen bestehende Flugreise von Ibiza über Palma de Mallorca nach Düsseldorf. Der erste Teilflug wurde von Air Nostrum durchgeführt und erreichte Palma de Mallorca verspätet, sodass der Anschlussflug nach Düsseldorf nicht angetreten werden konnte. Die Kläger wurden daher erst am folgenden Tag befördert und erreichten Düsseldorf mit einer Verspätung von mehr als zwölf Stunden. Daraufhin brachten sie eine Klage gegen Air Nostrum beim Amtsgericht Düsseldorf ein, welches das Verfahren aufgrund unklarer Zuständigkeitsregelungen aussetzte und dem EuGH zur Vorabentscheidung übermittelte. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Ankunftsort der letzten Teilstrecke als Erfüllungsort im Sinne des Art 7 Nr 1 der VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO neu) zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf war daher gegeben, obwohl das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrtunternehmen lediglich die Beförderung auf der ersten Teilstrecke durchgeführt hatte. Zudem führte der EuGH aus, dass der Begriff der „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne des Art 5 Nr 1 lit a VO (EG) 44/2001 dahin auszulegen ist, dass auch gegen ein ausführenden Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner ist, gerichtete Ausgleichsansprüche, unter diese Definition zu subsumieren sind.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass europäische Luftfahrtunternehmen stets am Abflugort der ersten- und am Ankunftsort der letzten Teilstrecke einer einheitlichen Flugreise geklagt werden können. Dies unabhängig davon, ob die Flugreise bei der in Anspruch genommen Airline gebucht wurde und welchen Teilflug sie durchgeführt hat. Sofern das Luftfahrtunternehmen jedoch über keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügt, ist es nicht möglich, sich auf die besondere Zuständigkeit des Erfüllungsortes nach der EuGVVO zu berufen.

(EuGH 07.03.2018, C-274/16, C-447/16, C-448/16)

Mit Urteil vom 7. September 2017, C-559/16, hat der EuGH die in Lehre und Rechtsprechung heftig diskutierte und uneinheitlich beantwortete Frage der sogenannten „Teilstreckenaddition“ abschließend geklärt. Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches nach Art 7 VO (EG) 261/2004 ist zur Bestimmung der Entfernung die Großkreismethode anzuwenden. Umstritten war jedoch, ob bei Umsteigeverbindungen die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Fluges und dem Endziel der Flugreise oder die Summe der Distanzen der einzelnen Teilflüge maßgeblich ist. Der EuGH hat diese Frage nun dahingehend beantwortet, dass der Begriff der „Entfernung“ in Art 7 Abs 1 VO (EG) 261/2004 bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel der Flugreise umfasst. Die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke ist demnach nicht relevant.

(EuGH 07.09.2017, C-559/16)